Deutschland und die Loser-Staaten drum herum
Kritik zum Thema Institutionen
von eiskimo
Kommentare zu diesem Text
Es lohnt sich sicher, darüber nachzudenken, was Europa (speziell deutsch denke ich nicht) der Welt zu geben hat. Fragen wie Macht und tolle Autos interessieren mich jedenfalls nicht sehr; aber ich habe da einen Kandidaten vorzuschlagen:
Ein Volk - es mag leben, wo auch immer -, das sagt: Wir wollen keine Freiheit, keine Gleichheit vor dem Gesetz, kein Recht auf politische Teilhabe, ein solches Volk kann ich mir kaum vorstellen.
Das also ist ein Angebot Europas an die Welt.
Art. I: Die Menschen sind und bleiben von Geburt an frei und gleich an Rechten. Soziale Unterschiede dürfen nur im Allgemeinnutzen begründet sein.
Art. II: Das Ziel einer jeden politischen Vereinigung besteht in der Erhaltung der natürlichen und unantastbaren Menschenrechte. Diese Rechte sind Freiheit, Sicherheit und Widerstand gegen Unterdrückung.
Art. III: Die Nation bildet den hauptsächlichen Ursprung jeder Souveränität. Keine Körperschaft und kein Individuum können eine Gewalt ausüben, die nicht ausdrücklich von der Nation ausgeht.
Art. IV: Die Freiheit besteht darin, alles tun zu können, was dem anderen nicht schadet. Somit hat die Ausübung der natürlichen Rechte jedes Menschen nur die Grenzen, die anderen Mitgliedern der Gesellschaft den Genuß derselben Rechte garantiert. Diese Grenzen können nur gesetzlich festgelegt werden.
Art. V: Dem Gesetz allein obliegt es, die der Gesellschaft schädlichen Handlungen zu verbieten. Alles, was nicht gesetzlich verboten ist, kann nicht verhindert werden. Niemand kann zu etwas gezwungen werden, was nicht gesetzlich befohlen ist.
Art. VI: Das Gesetz ist der Ausdruck des allgemeinen Willens. Alle Bürger sind berechtigt, persönlich oder durch ihre Vertreter an seiner Gestaltung mitzuwirken. Ob es schützt oder straft: es muß für alle gleich sein. Da alle Bürger in seinen Augen gleich sind, haben sie auch gleichermaßen Zugang zu allen Würden, Stellungen oder öffentlichen Ämtern, je nach ihren Fähigkeiten, ohne einen anderen Unterschied als den ihrer Tugenden und Talente.
Art. VII: Kein Mensch kann anders als in den gesetzlich verfügten Fällen und den vorgeschriebenen Formen angeklagt, verhaftet oder gefangengenommen werden. Wer willkürliche Befehle verlangt, ausfertigt, ausführt oder ausführen läßt, muß bestraft werden. Jeder Bürger aber, der auf Grund des Gesetzes vorgeladen oder ergriffen wird, muß augenblicklich gehorchen. Durch Widerstand macht er sich strafbar.
Art. VIII: Das Gesetz soll nur unbedingte und offensichtlich notwendige Strafen festlegen. Niemand kann wegen eines Gesetzes bestraft werden, das nicht vor dem Tatmoment erlassen, verkündet und angewendet worden ist.
Art. IX: Da jeder Mensch solange für unschuldig gilt, wie er nicht für schuldig befunden ist, soll, wenn eine Verhaftung unumgänglich ist, jede unnötige Härte zur Versicherung seiner Person gesetzlich streng verboten sein.
Art. X: Niemand darf wegen seiner Meinung, selbst religiöser Art, belangt werden, solange die Äußerungen nicht die gesetzlich festgelegte Ordnung stören.
Art. XI: Gedanken- und Meinungsfreiheit ist eines der kost-barsten Menschenrechte; jeder Bürger kann daher frei schreiben, reden und drucken, unter Vorbehalt des Mißbrauchs die-ser Freiheit in den gesetzlich festgelegten Fällen.
Art. XII: Die Sicherung der Menschen- und Bürgerrechte er-fordert eine Streitmacht, die zum Vorteil aller eingesetzt wird, und nicht zum besonderen Nutzen derer, denen sie anvertraut ist.
Art. XIII: Für den Unterhalt der Streitmacht und für die Verwaltungskosten ist eine allgemeine Abgabe unumgänglich. Diese muß auf alle Bürger gleichermaßen unter Berücksichtigung ihrer Möglichkeiten verteilt werden.
Art. XIV: Die Bürger haben das Recht, selbst oder durch ihre Vertreter die Notwendigkeit der öffentlichen Ausgaben festzustellen, diesen frei zuzustimmen, ihre Verwendung zu überprüfen und ihre Höhe, Veranlagung, Eintreibung und den Erhebungszeitraum zu bestimmen.
Art. XV: Die Gesellschaft hat das Recht, von jedem öffentlichen Beamten Rechenschaft über seine Verwaltung zu fordern.
Art. XVI: Jede Gesellschaft, in der die Garantie dieser Rechte nicht erfolgt und die Gewaltenteilung nicht festgeschrieben ist, hat keine Verfassung.
Art. XVII: Da das Eigentum ein unverletzliches und heiliges Recht ist, kann es niemandem genommen werden, außer im Falle öffentlicher Notwendigkeit unter der Bedingung einer gerechten und vorherigen Entschädigung.
Art. II: Das Ziel einer jeden politischen Vereinigung besteht in der Erhaltung der natürlichen und unantastbaren Menschenrechte. Diese Rechte sind Freiheit, Sicherheit und Widerstand gegen Unterdrückung.
Art. III: Die Nation bildet den hauptsächlichen Ursprung jeder Souveränität. Keine Körperschaft und kein Individuum können eine Gewalt ausüben, die nicht ausdrücklich von der Nation ausgeht.
Art. IV: Die Freiheit besteht darin, alles tun zu können, was dem anderen nicht schadet. Somit hat die Ausübung der natürlichen Rechte jedes Menschen nur die Grenzen, die anderen Mitgliedern der Gesellschaft den Genuß derselben Rechte garantiert. Diese Grenzen können nur gesetzlich festgelegt werden.
Art. V: Dem Gesetz allein obliegt es, die der Gesellschaft schädlichen Handlungen zu verbieten. Alles, was nicht gesetzlich verboten ist, kann nicht verhindert werden. Niemand kann zu etwas gezwungen werden, was nicht gesetzlich befohlen ist.
Art. VI: Das Gesetz ist der Ausdruck des allgemeinen Willens. Alle Bürger sind berechtigt, persönlich oder durch ihre Vertreter an seiner Gestaltung mitzuwirken. Ob es schützt oder straft: es muß für alle gleich sein. Da alle Bürger in seinen Augen gleich sind, haben sie auch gleichermaßen Zugang zu allen Würden, Stellungen oder öffentlichen Ämtern, je nach ihren Fähigkeiten, ohne einen anderen Unterschied als den ihrer Tugenden und Talente.
Art. VII: Kein Mensch kann anders als in den gesetzlich verfügten Fällen und den vorgeschriebenen Formen angeklagt, verhaftet oder gefangengenommen werden. Wer willkürliche Befehle verlangt, ausfertigt, ausführt oder ausführen läßt, muß bestraft werden. Jeder Bürger aber, der auf Grund des Gesetzes vorgeladen oder ergriffen wird, muß augenblicklich gehorchen. Durch Widerstand macht er sich strafbar.
Art. VIII: Das Gesetz soll nur unbedingte und offensichtlich notwendige Strafen festlegen. Niemand kann wegen eines Gesetzes bestraft werden, das nicht vor dem Tatmoment erlassen, verkündet und angewendet worden ist.
Art. IX: Da jeder Mensch solange für unschuldig gilt, wie er nicht für schuldig befunden ist, soll, wenn eine Verhaftung unumgänglich ist, jede unnötige Härte zur Versicherung seiner Person gesetzlich streng verboten sein.
Art. X: Niemand darf wegen seiner Meinung, selbst religiöser Art, belangt werden, solange die Äußerungen nicht die gesetzlich festgelegte Ordnung stören.
Art. XI: Gedanken- und Meinungsfreiheit ist eines der kost-barsten Menschenrechte; jeder Bürger kann daher frei schreiben, reden und drucken, unter Vorbehalt des Mißbrauchs die-ser Freiheit in den gesetzlich festgelegten Fällen.
Art. XII: Die Sicherung der Menschen- und Bürgerrechte er-fordert eine Streitmacht, die zum Vorteil aller eingesetzt wird, und nicht zum besonderen Nutzen derer, denen sie anvertraut ist.
Art. XIII: Für den Unterhalt der Streitmacht und für die Verwaltungskosten ist eine allgemeine Abgabe unumgänglich. Diese muß auf alle Bürger gleichermaßen unter Berücksichtigung ihrer Möglichkeiten verteilt werden.
Art. XIV: Die Bürger haben das Recht, selbst oder durch ihre Vertreter die Notwendigkeit der öffentlichen Ausgaben festzustellen, diesen frei zuzustimmen, ihre Verwendung zu überprüfen und ihre Höhe, Veranlagung, Eintreibung und den Erhebungszeitraum zu bestimmen.
Art. XV: Die Gesellschaft hat das Recht, von jedem öffentlichen Beamten Rechenschaft über seine Verwaltung zu fordern.
Art. XVI: Jede Gesellschaft, in der die Garantie dieser Rechte nicht erfolgt und die Gewaltenteilung nicht festgeschrieben ist, hat keine Verfassung.
Art. XVII: Da das Eigentum ein unverletzliches und heiliges Recht ist, kann es niemandem genommen werden, außer im Falle öffentlicher Notwendigkeit unter der Bedingung einer gerechten und vorherigen Entschädigung.
Ein Volk - es mag leben, wo auch immer -, das sagt: Wir wollen keine Freiheit, keine Gleichheit vor dem Gesetz, kein Recht auf politische Teilhabe, ein solches Volk kann ich mir kaum vorstellen.
Das also ist ein Angebot Europas an die Welt.
Ich ziehe den Hut, grandios formuliert, staatstragende Ideen und Werte, die ich auch vorbehaltlos teile.
Warum aber ist unsere politische Kultur - mit diesem Schatz vor Augen - so kraftlos und lahm?
Wo sind die Überzeugungstäter? Wer bringt das den Heranwachsenden nahe, auch den neu Dazugekommenen den bildungsfernen?
Und wenn es das Angebot Europas ist - warum kommen wir nicht auf so einer Basis wirklich zusammen?
Warum aber ist unsere politische Kultur - mit diesem Schatz vor Augen - so kraftlos und lahm?
Wo sind die Überzeugungstäter? Wer bringt das den Heranwachsenden nahe, auch den neu Dazugekommenen den bildungsfernen?
Und wenn es das Angebot Europas ist - warum kommen wir nicht auf so einer Basis wirklich zusammen?
Das ist ein guter Einwand. Es handelt sich 'nur' um eine Idee - eine Idee, für die man werben kann und sollte, nach der man allerdings auch leben muß. Da hapert es dann, auch in Europa.
Immerhin: Europa war der erste Kontinent, der die Sklaverei (die es in allen bekannten Kulturen gab, auch in Afrika, bevor die Weißen kamen) für illegal erklärt hat. Heute ist sie in allen Staaten illegal. Leider gibt es sie dennoch weiterhin. Das heißt: Wir haben eine Idee, aber ein solche, für die (in deren Licht!) man andauernd kämpfen muß.
Ähnlich steht es mit der Idee der Demokratie.
Immerhin: Europa war der erste Kontinent, der die Sklaverei (die es in allen bekannten Kulturen gab, auch in Afrika, bevor die Weißen kamen) für illegal erklärt hat. Heute ist sie in allen Staaten illegal. Leider gibt es sie dennoch weiterhin. Das heißt: Wir haben eine Idee, aber ein solche, für die (in deren Licht!) man andauernd kämpfen muß.
Ähnlich steht es mit der Idee der Demokratie.
Sicherheitshalber füge ich es hinzu: Es handelt sich um die Französische Menschenrechtserklärung von 1789.
Diese Erklärung war von Anfang an verlogen und galt nicht oder nur scheinbar für die Kolonisierten und Versklavten. Vgl. zum Beispiel die Geschichte von Francois Dominique Toussaint Louverture .
Ich möchte es so sagen: Diese Erklärung besaß mehr Potential, als die Verfasser gemeint, gewollt und geahnt haben. Gemeint waren ja nicht nur die Sklaven nicht, sondern auch die Frauen nicht ("les hommes" halt).
Aber berufen konnten sich darauf die Sklaven Haitis ebenso wie Olympe de Gouges.
Anders ausgedrückt: Der Wert dieser Erklärung liegt nicht so sehr in der Realität, sondern in ihren Ideen und deren Potential.
Aber berufen konnten sich darauf die Sklaven Haitis ebenso wie Olympe de Gouges.
Anders ausgedrückt: Der Wert dieser Erklärung liegt nicht so sehr in der Realität, sondern in ihren Ideen und deren Potential.
Mehr bleibt wohl wirklich nicht. LG
Wie Graeculus richtig schreibt: Es liegt auch an uns.
Diese Rechte wurden in Frankreich erstmals so festgeschrieben. Inzwischen sind sie dort vielleicht noch stärker verblasst als bei uns.
Das Zauberwort für die Franzosen lautet "pouvoir d' achat", es ist DIE Botschaft aller Parteien, das heißt auf Deutsch... Kaufkraft. Je mehr, desto besser. Und es ist nicht nur die Vokabel der Geringverdienenden, ah non!
LG
Eiskimo
Diese Rechte wurden in Frankreich erstmals so festgeschrieben. Inzwischen sind sie dort vielleicht noch stärker verblasst als bei uns.
Das Zauberwort für die Franzosen lautet "pouvoir d' achat", es ist DIE Botschaft aller Parteien, das heißt auf Deutsch... Kaufkraft. Je mehr, desto besser. Und es ist nicht nur die Vokabel der Geringverdienenden, ah non!
LG
Eiskimo